Verzeichnis Recht nach Rahmenstoffplan WFW

Prüfungssammlung Recht & Steuern WQ

3.1.1 BGB Allgemeiner Teil

3.1.1.1 Rechtssubjekte

Natürliche Personen Pfeil

  • Jeder lebende Mensch ab Vollendung der Geburt
  • Träger von Rechten und Pflichten (=Rechtssubjekt)

→ Siehe: §1 BGB

Juristische Personen Pfeil

  • Unterscheidung zwischen juristischen Personen privaten Rechts und öffentlichen Rechts
  • Träger von Rechten und Pflichten (=Rechtssubjekt)
  • Keine natürliche Person

→ Siehe: §21 BGB, §22 BGB, §89 BGB

Sachen Pfeil

  • körperliche Gegenstände, räumlich oder künstlich abgrenzbar
  • Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen
  • Sachen gelten als Rechtsobjekte
  • Tiere sind keine Sachen, werden diesen aber rechtlich gleichgestellt

→ Siehe: §90 BGB, §90a BGB

3.1.1.2 Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Rechtsfähigkeit Pfeil

  • Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
  • Natürliche Personen von Geburt bis Tod, juristische Personen von Gründung bis Auflösung
  • In Einzelfällen Teilrechtsfähigkeit (z.B. für ungeborenes Kind oder nicht eingetragenen Verein)

→ Siehe: §1 BGB

Geschäftsfähigkeit Pfeil

  • Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte (z.B. Verträge, Kündigungen) vornehmen zu können.
  • Unterscheidung zwischen:
    Geschäftsunfähigkeit
    § 104 BGB
    Beschränkte Geschäftsfähigkeit § 106 BGB Volle Geschäftsfähigkeit
    Kinder unter 7 Jahren Minderjährige ab 7 Jahren Jede volljährige natürliche Person
    Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit Willenserklärung erfordert Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Juristische Personen durch ihre Organe (z.B. Vorstand, Geschäftsführer etc.)
    Willenserklärung ist nichtig
    § 105 BGB
    Willenserklärung ist unwirksam
    § 107 ff. BGB
    Willenserklärung ist wirksam

3.1.2 BGB Schuldrecht

3.1.2.1 Grundlagen

Vertragsgrundlagen Pfeil

Zustandekommen eines Vertrags

  • Zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen
  • Angebot (Antrag) + Annahme

Vertragsfreiheiten

  • Abschlussfreiheit (Freier Wille)
  • Formfreiheit (Vertragsform)
  • Inhaltsfreiheit (Vertragsinhalt)

Grundsatz "Treu und Glauben"

  • Gilt für alle Rechtsgeschäfte § 242 BGB & § 241 Abs. 2 BGB
  • verpflichtet zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des Vertragspartners
  • Vertragspartner soll nicht als Gegner gesehen oder behandelt werden

Anfechtbarkeit eines Vertrags Pfeil

Ein anfechtbares Rechtsgeschäft ist nichtig, sobald es angefochten wurde § 142 BGB.
Folgende Fälle können Grundlage für eine gültige Anfechtung sein:

Anfechtungsfristen

  • Unverzüglich nach Kenntnisnahme bei Irrtümern § 121 BGB
  • Innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme bei Täuschung/Drohung § 124 BGB
  • Anfechtbarkeit erlischt, sobald nach Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind § 124 Abs. 3 BGB

Verjährung von Ansprüchen aus Schuldverhältnissen Pfeil

Siehe: IHK Übersicht zur Verjährung & ab Seite 23 im Skript

Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit Pfeil

Gerichtsstand:

Zwischen allgemeinem und besonderem Gerichtsstand kann nach § 35 ZPO gewählt werden.
Ausschließliche Gerichtsstände sind festgelegt.

Gerichtsbarkeiten:

  • ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil-, Straf- und Registergerichte)
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit
  • Arbeitsgerichtsbarkeit
  • Sozialgerichtsbarkeit
  • Finanzgerichtsbarkeit

→ Siehe Seite 27 im Skript

3.1.2.2 Produkthaftung

Voraussetzungen Pfeil

Es haftet nur der Hersteller gem. § 4 ProdHaftG

Besonderheiten Pfeil

3.1.2.3 Kaufvertrag und AGB

Grundlagen Kaufvertrag Pfeil

Mängel beim Kaufvertrag Pfeil

Besondere Arten des Kaufvertrags Pfeil

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Pfeil

3.1.2.4 Weitere Vertragsarten

Miet- und Pachtvertrag Pfeil

Darlehensvertrag Pfeil

Dienstvertrag Pfeil

  • Pflichten aus dem Dienstvertrag → § 611 BGB
  • Wichtig: Dienstverträge verpflichten zur Leistung, nicht zum Erfolg
    • keine Mängelansprüche möglich (sofern keine nachweisbaren Schäden entstehen)

Werkvertrag Pfeil


3.1.3 BGB Sachenrecht

3.1.3.1 Eigentum und Besitz

Eigentum Pfeil

  • Eigentum ist das vollumfassende Herrschaftsrecht über eine Sache → § 903 BGB & Art. 14 GG
    • Übertragung des Eigentums erfolgt durch Einigung und Übergabe → § 929 BGB
    • Sonderfall Besitzkonstitut: Eigentum wird übertragen, ohne dass eine physische Übergabe erfolgt → § 930 BGB
    • Übertragung des Eigentums an Grundstücken durch notarielle Auflassung (§ 925 BGB) & Eintragung in Grundbuch (§ 873 BGB)
    • Gutgläubiger Erwerb regelt Situationen, in denen der Käufer einer Sache gutgläubig davon ausgeht, dass der Verkäufer auch Eigentümer ist, dies aber nicht nachweisen kann (z.B. Flohmarkt) → § 932 ff. BGB

Besitz Pfeil

  • Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft erworben → § 854 BGB
    • Unmittelbarer Besitzer: Person, die tatsächliche Gewalt über Sache hat (physisch)
    • Mittelbarer Besitzer: Mieter einer Wohnung ist Besitzer durch tatsächliche Sachherrschaft, Vermieter bleibt aber mittelbarer Besitzer → § 868 BGB
    • Besitzdiener: Person übt tatsächliche Gewalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus und ist damit nur Besitzdiener → § 855 BGB

3.1.3.2 Finanzierungssicherheiten

Bürgschaft Pfeil

  • Sicherungsmethode, bei der eine weitere Person als Schuldner (= Bürge) eintritt, um im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners die Forderung zu begleichen → § 765 ff. BGB
    • Bürgschaftserklärung des Bürgen muss schriftlich erfolgen → § 766 BGB
    • Einrede der Vorausklage (= Bürge kann Begleichung der Schuld verweigern, solange keine erfolglose Zwangsvollstreckung bei Hauptschuldner stattfand) → § 771 BGB
    • Ausschluss der Einrede der Vorausklage → § 773 BGB

Pfandrecht Pfeil

  • Grundlagen Pfandrecht an beweglichen Sachen → § 1204 ff. BGB
  • Unterscheidung zwischen
  • Abgrenzung zu Pfandrecht an unbeweglichen Sachen → siehe Grundpfandrecht
  • Veräußerung des Pfandes gem. § 1235 BGB erst zulässig, wenn:
    • Pfandgesicherte Forderung fällig ist
    • Androhung der Pfandverwertung (§ 1220 BGB) erfolgte
    • gesetzliche Wartefrist (§ 1234 BGB) abgelaufen ist

Sicherungsübereignung Pfeil

  • Eigentum an einer Sache wird zur Kreditsicherung übertragen, Schuldner bleibt aber unmittelbarer Besitzer gem. § 930 BGB
  • Nach Tilgung der gesicherten Forderung ist Rückübertragung des Eigentums erforderlich
  • Unterschied zum Pfandrecht: Gläubiger hat beim Pfandrecht nur die dingliche Sicherheit, bei der Sicherungsübereignung das Eigentum über die Sache

Sicherungsabtretung Pfeil

  • Abtreten eigener Forderungen an den Gläubiger zur Kreditsicherung gem. § 398 BGB
  • Einfach gesagt erfolgt ein Gläubigerwechsel, z.B. Kunde überweist Rechnungssumme an die Bank des Lieferanten statt direkt an Lieferanten (= Sicherungsabtretung zwischen Lieferant & Bank)
  • Nach Tilgung der Basisforderung ist Rückübertragung der Forderungen erforderlich

Grundpfandrechte Pfeil

  • Hypothek (§ 1113 ff. BGB): Grundstückssicherheit, gebunden an eine konkrete Forderung
  • Grundschuld (§ 1191 ff. BGB): Grundstückssicherheit, unabhängig von einer Forderung, Standard bei Immobilienkrediten

Eigentumsvorbehalt Pfeil

  • Der Eigentumsvorbehalt beschreibt die Möglichkeit, als Verkäufer nach Übergabe der Kaufsache Eigentümer zu bleiben, bis der Kaufpreis gezahlt ist → § 449 BGB
    • Einfacher Eigentumsvorbehalt wird unwirksam bei: Verarbeitung der Kaufsache (§ 947 BGB & § 950 BGB), Gutgläubiger Erwerb (§ 932 BGB), Verbindung mit Grundstück (§ 946 BGB)
    • Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Schutz für den Verkäufer bei Weiterveräußerung der Kaufsache durch Käufer (durch Forderungsübertragung)
    • Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Die ursprüngliche Bedingung (Zahlung des Kaufpreises) wird erweitert durch die Zahlung aller anderen Forderungen des Verkäufers

3.1.3.3 Insolvenzrecht

Grundlagen Insolvenzverfahren Pfeil

  • Ziele (§ 1 InsO) & gerichtliche Zuständigkeit (§ 2 InsO & § 3 InsO)
  • Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person erstellt werden (§ 11 InsO)
  • Insolvenzmasse = gesamtes Vermögen des Schuldners (§ 35 InsO)
  • Masseverbindlichkeiten (§ 53 InsO) = Massekosten (§ 54 InsO) + Masseschulden (§ 55 InsO)
  • Alle übrigen Forderungen sind Tabellenforderungen und müssen angemeldet werden → § 28 InsO
  • Aussonderungsrecht = Sache eines Gläubigers gehört nicht zur Insolvenzmasse → § 47 InsO
    • Ersatzaussonderung, wenn Sache nicht mehr verfügbar ist → § 48 InsO
  • Besonderes Insolvenzverfahren für Kleingewerbe und natürliche Personen → § 304 ff. InsO
    • Besser bekannt als Verbraucherinsolvenzverfahren
    • Nähere Details und Ablauf siehe IHK-Übersicht & IHK-Skript ab S. 70

Ablauf des Insolvenzverfahrens Pfeil

  1. schriftlicher Eröffnungsantrag durch Schuldner oder Gläubiger gem. § 13 InsO
    • Antragspflicht bei juristischen Personen → § 15a InsO
  2. Einleitung des Eröffnungsverfahrens durch Gutachter:
    • Ermittlung der Vermögensverhältnisse
    • Schätzung der Verfahrenskosten
    • Empfehlung über weiteres Verfahren an Amtsgericht
    • ggf. vorläufige Maßnahmen gem. § 21 InsO
  3. Gericht entscheidet über Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
    • Ablehnung, wenn Vermögen nicht ausreicht, um Verfahrenskosten zu decken → § 26 InsO
    • Eröffnung setzt voraus, dass ein Grund vorliegt: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO)
  4. Eröffnungsbeschluss, Ernennung eines Insolvenzverwalters und Terminbestimmungen → § 27 InsO

3.1.4 Handelsgesetzbuch

3.1.4.1 Begriff des Kaufmanns

Kaufmannseigenschaft Pfeil

  • Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt → § 1 HGB
    • Eintragung in Handelsregister wirkt deklaratorisch, ist also nicht ausschlaggebend für die Kaufmannseigenschaft
  • Kann-Kaufmann ist, wer ein Kleingewerbe oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt → § 2 HGB & § 3 HGB
    • Eintragung in Handelsregister ist nicht notwendig aber möglich. Eintragung wirkt konstitutiv, d.h. Kaufmannseigenschaft entsteht erst mit Eintragung
  • Form-Kaufmann ist jede Handelsgesellschaft (OHG, KG, AG, KGaA, GmbH, EWIV) kraft Gesellschaftsform → § 6 HGB
    • Für jede im Handelsregister eingetragene Firma gelten die kaufmännischen Vorschriften → § 5 HGB
  • Scheinkaufmann ist, wer sich als Kaufmann ausgibt, ohne einer zu sein und unterliegt damit auch den handelsrechtlichen Regeln.

Vertretungsberechtigungen Pfeil

  • Prokura, die umfangreichste handelsrechtliche Vertretungsbefugnis → § 48 ff. HGB
  • Handlungsvollmacht§ 54 HGB
  • Verkaufsberechtigung von Angestellten im Laden oder Lager → § 56 HGB
  • Für eine umfassende Übersicht über Vertretungsberechtigungen siehe auch IHK-Übersicht

3.1.4.2 Handelsregister

Grundlagen Pfeil

  • Das Handelsregister dient als öffentliches Register über Kaufleute → § 8 ff. HGB
  • Funktionen des Handelsregisters:
    • Publizitätsfunktion (Unternehmensverhältnisse werden offengelegt)
    • Beweisfunktion
    • Kontrollfunktion (Prüfung der Tatsachen durch Registergericht)
  • Eintragungspflichtige Tatsachen:
    • Geschäftssitz
    • Zweigniederlassung
    • Verlegung des Hauptsitzes
    • Eintragung und Änderung der Firma
    • Insolvenzverfahren
    • Prokura

Aufbau Pfeil

  • Abteilung A
    • Einzelkaufleute
    • offene Handelsgesellschaften (OHG)
    • Kommanditgesellschaften (KG)
    • juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Abteilung B
    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
    • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG)

Firma Pfeil

  • Die Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er Geschäfte betreibt → § 17 HGB
  • Jede Firma muss einen Rechtsformzusatz enthalten → § 19 HGB
  • Wichtige Bedingungen einer Firma:
    • Firmenwahrheit (§ 18 HGB)
    • Firmenbeständigkeit (Firma darf bei Wechsel des Inhabers oder des Namens weitergeführt werden)
    • Firmeneinheit (Ein Unternehmen führt nur eine Firma)
    • Firmenausschließlichkeit (Jede Firma muss deutlich unterscheidbar sein)
    • Firmenöffentlichkeit (Eintragung in Handelsregister)

3.1.4.3 Vermittlergewerbe

Handelsvertreter Pfeil

  • Selbstständige Gewerbetreibende, die für andere Unternehmen Geschäfte vermitteln oder Geschäfte in deren Namen abschließen → § 84 HGB
  • Entsteht durch Handelsvertretervertrag und endet durch Zeitablauf, Kündigung oder Insolvenz des Unternehmens
  • Pflichten des Handelsvertreters → § 86 HGB
  • Anspruch auf Provision gem. § 87 HGB

Handelsmakler Pfeil

  • Vermittelt gewerbsmäßig Geschäfte für andere Personen, ohne vertraglich damit beauftragt zu sein gem. § 93 HGB
  • Pflicht zur Erstellung der sogenannten Schlußnote nach jedem abgeschlossenen Geschäft gem. § 94 HGB
  • Tagebuchführungspflicht des Handelsmaklers → § 100 HGB

Kommissionär Pfeil

  • Übernimmt gewerbsmäßig Kauf und Verkauf von Waren oder Wertpapieren für Rechnung eines anderen in eigenem Namen → § 383 HGB
  • Pflichten des Kommissionärs → § 384 HGB
  • Kommissionär ist weisungsgebunden → § 385 HGB

3.1.5 Arbeitsrecht

3.1.5.1 Arbeitsvertragsrecht

Grundlagen Arbeitsvertrag Pfeil

  • Arbeitnehmer wird zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet, der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung → § 611 a BGB
  • Arbeitsverträge sind grundsätzlich formfrei (§ 105 GewO), wesentliche Vertragsbedingungen müssen aber innerhalb bestimmter Fristen schriftlich erfasst werden → § 2 NachwG
  • Ein Arbeitsvertrag ist anfechtbar gem. Regelungen zur Anfechtbarkeit eines Vertrags
  • Vertragsarten neben "Arbeitsverhältnis in Vollzeit":
    • Berufsausbildungsverhältnis
    • Praktikum
    • Arbeitnehmerüberlassung
    • Teilzeitarbeitsverhältnis
    • befristetes Arbeitsverhältnis

Pflichten des Arbeitnehmers Pfeil

  • Pflicht zur Arbeitsleistung gemäß Arbeitsvertrag
  • Arbeitnehmer sind weisungsgebunden → § 106 GewO
  • Treuepflicht gem. § 242 BGB
  • Haftung des Arbeitnehmers bei Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (z.B. Zerstörung von Arbeitsmitteln)
    • keine Haftung bei Unverschulden bzw. leichter Fahrlässigkeit
    • teilweise Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit
    • volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

Pflichten des Arbeitgebers Pfeil

  • Beschäftigungspflicht (Ableitung aus Grundgesetz: Persönlichkeitsrecht)
  • Arbeitsvergütungspflicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung
  • Vergütungspflicht ohne Arbeitsleistung (Entgeltfortzahlung) in besonderen Fällen:
    • Arbeitsausfall im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers (z.B. Auftragsmangel, Stromausfall)
    • gesetzliche Feiertage
    • Erholungsurlaub
    • Besuch der Berufsschule
    • Annahmeverzug des Arbeitgebers gem. § 615 BGB
    • unverschuldete Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers (z.B. Beerdigung naher Angehöriger)
    • Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung des Arbeitnehmers
  • Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
    • Bei Krankheit des Arbeitnehmers ohne Verschulden → § 3 EntgFG
    • Gilt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen
    • Arbeitnehmer ist verpflichtet, Arbeitsunfähigkeit und Dauer unverzüglich mitzuteilen → § 5 EntgFG
  • Fürsorgepflicht besagt, dass Arbeitgeber die Gesundheit, das Leben, die Persönlichkeitsrechte, das Eigentum und Vermögen der Arbeitnehmer schützen müssen
  • Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses → § 109 GewO

Beendigung des Arbeitsverhältnisses Pfeil

  • Aufgrund von Befristung gem. § 14 ff. TzBfG
  • Aufgrund eines Aufhebungsvertrags (schriftlich)
  • Aufgrund von Kündigung (schriftlich)
    • ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen → § 622 BGB
    • außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund → § 626 BGB

Kündigungsschutzgesetz Pfeil

  • Gilt für Arbeitsverhältnisse, die mindestens sechs Monate bestehen → § 1 Abs. 1 KSchG
  • Gilt für Betriebe mit mehr als zehn ständig beschäftigten Arbeitnehmern → § 23 KSchG
  • Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG), der Kündigungsgrund muss einen der drei Bereiche treffen:
    • verhaltensbedingt (z.B. Belästigung, Alkoholmissbrauch)
    • personenbedingt (z.B. fehlende Qualifikation, Dauererkrankung)
    • betriebsbedingt (z.B. Umsatzrückgang, Umstrukturierung)
  • Vor verhaltensbedingter Kündigung muss mindestens eine Abmahnung ausgesprochen werden zu folgenden Zwecken:
    • Dokumentationsfunktion
    • Hinweis- bzw. Rügefunktion
    • Warnfunktion
  • Vor betriebsbedingter Kündigung muss eine Sozialauswahl erfolgen unter Berücksichtigung von:
    • Dauer der Betriebszugehörigkeit
    • Lebensalter
    • Unterhaltspflichten
    • Schwerbehinderung
  • Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung unter Voraussetzung, dass keine Klage erhoben wird → § 1a KSchG
  • Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsräte & co. (§ 15 KSchG) und schwerbehinderte Menschen (§ 168 ff. SGB IX)

3.1.5.2 Betriebsverfassungsgesetz

Rechtliche Grundlagen Pfeil

Aufgaben des Betriebsrats Pfeil

Siehe § 80 BetrVG

  • Überwachung der Einhaltung von Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmenden
  • Beantragung von Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen
  • Förderung zur Eingliederung schutzbedürftiger Personen (z.B. Schwerbehinderte)
  • Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und betrieblichen Umweltschutzes
  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen → § 77 Abs. 2 BGB

Mitwirkungsrechte des Betriebsrats Pfeil

  • Mitbestimmungsrechte (Zustimmung des Betriebsrats ist erforderlich) → § 87 BetrVG
  • Eingeschränktes Mitbestimmungsrecht bei personellen Angelegenheiten → § 99 BetrVG
    • Betriebsrat muss vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung unterrichtet werden (Abs. 1)
    • Betriebsrat kann seine Zustimmung nur bei schwerwiegenden Gründen verweigern (Abs. 2)
  • Anhörungspflicht bei Kündigungen → § 102 BetrVG
    • Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam (Abs. 1)
    • Bei der Anhörung müssen die Kündigungsgründe mitgeteilt werden (Abs. 1)
    • Bedenken seitens des Betriebsrats müssen innerhalb einer Woche schriftliche geäußert werden (Abs. 2)
    • Widerspruch seitens des Betriebsrats nur unter besonderen Umständen möglich (Abs. 3)

3.1.5.3 Grundlegende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen

Arbeitsschutzvorschriften Pfeil

  • Technischer Arbeitsschutz wird geregelt in:
    • Gewerbeordnung (GewO)
    • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
    • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
    • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
    • Unfallverhütungsvorschriften der Genossenschaften

Jugendarbeitsschutzgesetz Pfeil

  • Gilt für Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind → § 1 JArbSchG
  • Mindestalter: Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verboten; Jugendliche dürfen erst ab 15 Jahren beschäftigt werden (§ 2 JArbSchG, § 5 JArbSchG)
  • Arbeitszeit: Maximal 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich (§ 8 JArbSchG)
  • Ruhepausen: Mindestens 30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden (§ 11 JArbSchG)
  • Nachtruhe: Beschäftigungsverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr; einzelne branchenspezifische Ausnahmen (§ 14 JArbSchG)
  • 5-Tage-Woche: Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden (§ 15 JArbSchG)
  • Samstags- und Sonntagsruhe: Grundsätzlich frei; branchenspezifische Ausnahmen (§ 16 JArbSchG, § 17 JArbSchG)
  • Urlaubsanspruch: Mindestens 30 Werktage bis 16 Jahre, 27 Werktage bis 17 Jahre, 25 Werktage bis 18 Jahre (§ 19 JArbSchG)
  • Verbotene Arbeiten: Beschäftigung bei Tätigkeiten, die die Gesundheit oder Entwicklung gefährden, ist verboten (§ 22 ff. JArbSchG)
  • Ärztliche Untersuchungen: Erstuntersuchung vor Beginn der Beschäftigung und Nachuntersuchung spätestens nach einem Jahr (§ 32 JArbSchG, § 33 JArbSchG)

Mutterschutzgesetz Pfeil

  • Beschäftigungsverbot vor und nach Geburt: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt absolutes Beschäftigungsverbot (12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) (§ 3 MuSchG, § 6 MuSchG)
  • Kündigungsschutz: Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
  • Verbot gefährlicher Arbeiten: Keine Beschäftigung bei Tätigkeiten, die die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden (z. B. Akkordarbeit, schwere körperliche Arbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit) (§ 11 MuSchG)
  • Mutterschaftsleistungen: Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss während der Schutzfristen (§ 19 MuSchG)

Schwerbehindertenschutz Pfeil

  • Beschäftigungspflicht: mind. 5% der Arbeitsplätze in Betrieben ab 20 Arbeitsplätzen sind mit Schwerbehinderten zu besetzen → § 154 SGB IX
  • Ausgleichsabgabe: als Ausgleich bei Verstoß gegen Beschäftigungspflicht → § 160 SGB IX
  • Fürsorgepflicht und Gleichbehandlung → § 164 SGB IX

Arbeitszeitgesetz Pfeil

  • Arbeitszeitdauer: Maximal 8 Stunden werktäglich, erweiterbar auf 10 Stunden, wenn innerhalb von 6 Monaten im Schnitt 8 Stunden pro Tag nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG)
  • Ruhepausen: Mindestens 30 Minuten bei mehr als 6 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden (§ 4 ArbZG)
  • Ruhezeit: Mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG)
  • Sonntags- und Feiertagsruhe: Grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen; Ausnahmen in bestimmten Branchen mit Ersatzruhetag (§ 9 - 11 ArbZG)
  • Nacht- und Schichtarbeit: Besonderer Gesundheitsschutz, Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen und angemessene Ausgleichsruhezeiten (§ 6 ArbZG)

Urlaubsgesetz Pfeil

  • Urlaubsanspruch: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG)
  • Urlaubsdauer: Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (entspricht 4 Wochen) (§ 3 BUrlG)
  • Wartezeit: Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach 6 Monaten ununterbrochener Beschäftigung (§ 4 BUrlG)
  • Teilurlaub: Vor Ablauf der Wartezeit oder bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat (§ 5 BUrlG)
  • Verfall des Urlaubs: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, Übertragung bis 31. März des Folgejahres nur bei dringenden Gründen (§ 7 BUrlG)
  • Urlaubsabgeltung: Nicht genommener Urlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
  • Urlaubsentgelt: Während des Urlaubs ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen fortzuzahlen (§ 11 BUrlG)

3.1.6 Wettbewerbsrecht

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Pfeil

  • Verbot unlauterer geschäftlicher Handlung gem. § 3 UWG & Anhang, darunter fallen unter anderem:
    • Herabsetzung, Verunglimpfung, Nachahmung, Behinderung von Mitbewerbern → § 4 UWG
    • aggressive geschäftliche Handlungen (Belästigung, Nötigung) → § 4a UWG
    • Irreführung von Verbrauchen oder Mitbewerbern → § 5 UWG
    • unter Umständen vergleichende Werbung → § 6 Abs. 2 UWG
    • unzumutbare Belästigung (z.B. durch Werbung ohne Einverständnis) → § 7 UWG
  • Rechtsfolgen bei Verstößen:
    • Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung → § 8 UWG
    • Anspruch auf Schadensersatz → § 9 UWG
    • Gewinnabschöpfung in besonderen Fällen → § 10 UWG

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) Pfeil

  • Grundsätzlich ist die Verhinderung, Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs verboten → § 1 GWB
  • Beschränkung des Wettbewerbs unter gewissen Umständen (z.B. wirtschaftlicher Fortschritt oder Rationalisierung) zulässig → § 2 UWG & § 3 UWG
  • Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten → § 19 UWG
  • Zusammenschlüsse von Unternehmen können vom Bundeskartellamt untersagt werden → § 36 ff. UWG

3.1.7 Gewerberecht und Gewerbeordnung

Grundlagen Pfeil

  • Unterscheidung zwischen stehendes Gewerbe, Reisegewerbe (§ 55 GewO), und Marktgewerbe (§ 64 ff. GewO)
  • Jedes Gewerbe ist zur Anzeige verpflichtet (Gewerbeanmeldung) → § 14 GewO
  • Besondere Gewerbe benötigen eine Erlaubnis → § 29 - 34i GewO
  • Zuverlässigkeitsprüfung für bestimmte Gewerbearten → § 38 GewO